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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kran Service Helge Dodt

 
Hier finden Sie die Allgemeinen Reparatur – und Montagebedingungen von Kran Service Helge Dodt die für unsere angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen gelten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kranservice Helge Dodt – PDF

Stand 2018

Hier finden Sie die Allgemeinen Zahlungs – und Lieferbedingungen Kranservice Helge Dodt die für unsere angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen gelten.

Allgemeine Zahlungs – und Lieferbedingungen von Kranservice Helge Dodt- PDF

Stand 2018

Die oben aufgeführten allgemeinen Geschäfts – Zahlungs und Lieferbedingungen stehen als „PDF Link“ zum Download zur Verfügung.
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen Kran Service Helge Dodt

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen Kran Service Helge Dodt

Die vorliegenden Reparatur- und Montagebedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche Aufträge durch Kran Service Helge Dodt, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, welche die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Annahme des Angebotes gilt in jedem Falle als Anerkennung der Reparatur- und Montagebedingungen des Auftragnehmers. Die vorliegenden Reparatur- und Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Im Übrigen gelten die jeweiligen schriftlichen Bestätigungen des Auftragnehmers.

§ 1 Allgemeines und Auftragserteilung: Vertragsabschluss

1. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten.
2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 2 Kostenvoranschlag

1. Mündliche Angaben über die Höhe der zu erwarteten Reparaturkosten sind stets unverbindlich.
2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie können um 20% überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.

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3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinne der Ziffer 2 um mehr als 20 % überschritten wird, ist der Auftraggeber zu verständigen. Sein Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht binnen 3 Werktagen nach Benachrichtigung widerspricht.

4. Die zur Erstellung eines verlangten Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Instandsetzung oder zu einer solchen in abgeändert Form kommt.

5. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellt und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie einen entsprechenden Gewinnanteil, zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Hintergrund der Kündigung eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist.

§ 3 Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigungstermin zu nennen.

2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und -leistungen und entsprechenden Teilberechnungen berechtigt.
3. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung oder Ausbleiben von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie Arbeitskämpfen, verlängert sich auch ein verbindlicher Fertigstellungstermin angemessen.

4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmer entsteht, wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Reparatur- bzw. Montagepreises, bezogen auf den Reparatur- bzw. Montageteils, welcher auf Grund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt bzw. fertig gestellt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen

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Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Erbringung der Reparatur- bzw. Montageleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen (unbeschadet § 9) nicht.

§ 4 Abnahme

1. Die Fertigstellung einer Reparatur bzw. Montage teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit. Die zugesandte Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. 2. Ist die Reparatur bzw. Montage nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.

3. Bei Verzug mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für eine tageweise Aufbewahrung berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Gefahrenübergang und Transport

1. Ist der Auftraggeber von der Fertigstellung der Reparatur bzw. Montage benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung

1. Mit Übernahme des instandgesetzten bzw. montierten Gegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach der Meldung der Fertigstellung und dem Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Skonto oder sonstige Abzüge rein netto zu zahlen. Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Banküberweisung werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen (Wechsel vorbehaltlich der Diskontfähigkeit).

2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die am Liefertag jeweils gültigen Preise des Auftragnehmers und sofern Preise nach Liste geführt werden, diese

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Listenpreise. Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist dieser zu berechnen.
3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie wird dem Auftraggeber in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Rechnungstellung gesondert berechnet. 4. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgesellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Einbaugegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zu Sicherung der Saldenforderung.

2. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

3. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. § 6 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt sind. 4. Der Auftragnehmer erhält an dem Vertragsgegenstand wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen ihm zustehender Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen ein gesetzliches und vertragliches Pfandrecht.

5. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Reparaturgegenstandes ist, den Anspruch und Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertagung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht. 6. Wird der Reparaturgegenstand mit Ersatzteilen des Auftragnehmers

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verbunden und ist Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

§ 8 Mängelansprüche

1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Voraussetzung für Mängelansprüche bei nicht erkennbaren Mängeln ist, dass sie dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich

mitgeteilt und genau bezeichnet werden. Der Auftraggeber hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme der Reparatur- bzw. Montagearbeiten.

3. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.

4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die
Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt

der Auftraggeber die Kosten.
5. Dem Auftragnehmer sind, soweit nicht besondere, vom Auftraggeber zu beweisende Umstände entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht
besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur bzw. Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber

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nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Sonstige Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzten oder es zu ersetzen. 2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Reparatur- und Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 9, 10 Ziffer 1 und 3 entsprechend.

3. Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Regeln im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht vom vorstehenden Satz umfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung auf vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln

des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit basieren, aber nicht unmittelbar an der Kaufsache eintreten, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens

ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und

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auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung tritt jedoch nur ein, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ungeachtet der Natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche wegen einen Mangels verjähren binnen eines Jahres ab Auslieferung der Ware, sofern nicht der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Außenreparaturen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten Unterstützung zu gewähren.

2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

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6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 11 Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Gestellung von Außendienstmonteuren und Montagewerkzeugen

1. Zeitliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Angaben über die Gestellung von Montagewerkzeugen und Montagegeräten sind unverbindlich. Die Arbeitszeit des Montagepersonals ist die tarifliche Arbeitszeit. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen Kundendienstwagen einzusetzen. Die Auswahl des Montagepersonals behält sich der Auftragnehmer vor.

2. Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. An Wochenenden stehen dem Montagepersonal Familienheimfahrten zu. Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Montagepersonals oder durch eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet. Können die Arbeiten von dem entsandten Montagepersonal nicht durchgeführt werden, weil dazu Spezialkenntnisse oder Spezialwerkzeuge erforderlich sind, und dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, werden die durch vergebliche Reisen entstandenen Reisen- und Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 3. Für die Vergütung der Reisekosten gilt das entsendete Werk als Ausgangpunkt der Reise und als Rückreiseziel. Das Montagepersonal ist verpflichtet, an jedem Wochenende und nach beendeter Arbeitszeit dem Auftraggeber die Rechnung (Arbeitsbescheinigung) zur Prüfung vorzulegen und eine Durchschrift auszuhändigen. Der Auftraggeber hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit zu bestätigen. Unterbleit die Unterschrift, gleichgültig aus welchem Grund, so können Beanstandungen nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach Abreise des Montagepersonals schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist

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verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Einhaltung bestehender Sicherheitsvorschriften und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

Das Vertragsverhältnis und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beurteilen sich nach deutschem Recht.

Ergänzend gelten die allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen des Kran Service Helge Dodt.
Stand: 01.03.2018

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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen Kran Service Helge Dodt

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen Kran Service Helge Dodt § 1 Allgemeines

Die vorliegenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche Lieferungen des Kran Service Helge Dodt, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, welche die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das Gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Annahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung der Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers. Die vorliegenden Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Im Übrigen gelten die jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers.

§ 2 Angebote

Alle Angebote sind freibleibend.
Angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden den Auftragnehmer jedoch nicht. Der Auftragnehmer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen ist. Die den Angeboten und Lieferungen beiliegenden Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen und sonstigen Unterlagen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig. An den, dem Auftraggeber im Rahmen von Angeboten zur Kenntnis gebrachten Zeichnungen und sonstige Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentumsrecht vor, eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Zur Überprüfung der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot zum Vertragsschluss zu beurteilen sind, kann der

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Auftragnehmer binnen zwei Wochen ab Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.

§ 3 Lieferung

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen des vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges zu Recht den Wegfall seines Interesses an weiterer Vertragserfüllung geltend macht. In diesem Falle ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Verzug nicht auf vorsätzlicher Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Auftragnehmer haftet wiederum nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf von ihm bzw. seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Lieferwertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist, jederzeit berechtigt. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

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§ 4 Preise

Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung sowie Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und deshalb nicht zurückgenommen. Sollten sich die Erzeugungskosten nach 4 Monaten nach Vertragsabschluss in einer ins Gewicht fallenden Weise nach oben oder nach unten verändern, so ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Änderung der Verkaufspreise berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Kauf zusteht.

§ 5 Zahlung

Zahlungen sind an den Auftragnehmer oder an die von ihm genannten Zahlungsstellen zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Eine Tilgung der Forderung trifft erst mit vorbehaltsloser Gutschrift bzw. Einlösung des Wechsels oder Schecks ein. Bei Wechseln wird für die rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung keine Verpflichtung übernommen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistungen auszuführen. Ferner hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug das Recht, ohne Verzicht auf seine Ansprüche, den Liefergegenstand bis zur vollen Befriedigung aus seiner Forderung wieder an sich zu nehmen. Bei Fortnahmen des Liefergegenstandes, gehen alle Kosten, auch die einer etwa erneuten Aufstellung, zu Lasten des Auftraggebers. Beim Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen. Barzahlungen, Bank-überweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Auftragnehmer ausgestellten und vom Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel oder daraus resultierende Wechselverlängerungen vom Bezogenen eingelöst und der Auftragnehmer somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung der Wechsel zu Gunsten des Auftragnehmers

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bestehen. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

Die Ware wird ab firmeneigenen Auslieferungslager oder Lager des Herstellers geliefert. Versendungen werden nur auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht erteilt, so geschieht er nach dem besten Ermessen, ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Die Gefahr geht mit dem Verlassen der Lieferteile aus dem Fabrikgelände des Herstellers oder dem Auslieferungslager des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teil- lieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine

Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert (Transportversicherung). Verzögert sich der Versand infolge von vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere auch auf Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers, von diesen verlangten Versicherungen zu decken. Es ist Sache des Empfängers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht Seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

§7 Eigentumsvorbehalt

Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Kran Service Helge

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Dodt gegen den Auftraggeber einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des Auftragnehmers. Die gekauften Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert
werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl- schäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten beim Auftragnehmer durchführen zu lassen.

2) Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3) Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiter-veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. § 3 auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.

4) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Der Auftragnehmer wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5) Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

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6) Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kran Service Helge Dodt ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit, nach seiner Wahl und auf Anforderung des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

7) 6Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Er verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Zuge von Pfändungsmaßnahmen zu, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen und letztgenannten unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte umsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Werden die Liefergegenstände durch andere finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über, die Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe, dass deren Sicherungseigentum auf ihn übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des
Eigentums wird insoweit vom Auftraggeber an den Auftragnehmer im Voraus abgetreten.
9) Der Freistellungsanspruch gem. Ziffer 6 gilt entsprechend.

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§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung

Der Auftraggeber hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich einer billigem Ermessen unterliegenden Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. 3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

– Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
– Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– Bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
4) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Auftragnehmer sind, soweit nicht besondere, vom Auftraggeber zu beweisende Umstände entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

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5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, die Beanstandung ist als berechtigt anzusehen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 6) Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

7) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8) Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Regeln im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht vom vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen vorliegt. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit basieren, aber nicht unmittelbar an der Kaufsache eintreten, haftet der Auftragnehmer
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung tritt jedoch nur ein, soweit die Schäden typischerweise mit

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dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ungeachtet der Natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 3. dieser AGB. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatz- ansprüche wegen eines Mangels verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware, sofern nicht der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

9) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist,

sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10) Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses Artikels 8 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefer-gegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

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§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

1) Der Auftraggeber hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fruchtlos verstreichen lässt. Im Falle eines unerheblichen Mangels steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Im Übrigen ist das Recht auf Minderung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. 2) Liegt Leistungs- bzw. Lieferverzug im Sinne von Art. 3 vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

§ 10 Haftung für Nebenpflichten

1) Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Artikel 8. und 9. entsprechend.
2) Dem Auftraggeber wurde eine Einweisung in den Gebrauch der Ware angeboten. Soweit er hierauf verzichtet hat bzw. gegen die bei der Einweisung erteilten Hinweise verstoßen wurde, haftet der Auftraggeber für daraus erwachsende Folgen.

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§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Seiten und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer

Der Weiterverkauf der Erzeugnisse des Auftragnehmers darf nur unter Eigentumsvorbehalt unter Zugrundelegung seiner Lieferungsbedingungen erfolgen, solange der Auftraggeber bei uns noch Verbindlichkeiten hat.

Stand: 01.03.2018

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